Satzung 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Freie Kunst und Kultur Hannover e. V.“

Er hat seinen Sitz in Hannover. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Hannover. Der Verein setzt sich ein für eine demokratische und aktiv gestaltende Kulturpolitik, die kulturelle Vielfalt und künstlerische Freiheit sichert und möglichst vielen Menschen den Zugang zu Kunst und Kultur ermöglicht, unter Berücksichtigung interkultureller und inklusiver Aspekte.

Der Verein verbindet Akteure der verschiedenen Sparten. Er entwirft gemeinsam mit ihnen kulturpolitische Zielsetzungen und Konzepte für deren Umsetzung. Er kann Impulsgeber sein für spartenübergreifende Projekte und Beteiligungsformate.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

die Durchführung von Veranstaltungen und digitalen Formaten, die der Information, dem Austausch, der Qualifizierung und der Vernetzung zwischen den künstlerischen Sparten dienen, wie z. B. Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik, Medien, Literatur und Soziokultur. Ziel ist es, die Allgemeinheit an die Akteur:innen dieser Sparten heranzuführen, um so Möglichkeiten zur künstlerischen Betätigung aufzuzeigen.

Der Verein führt spartenübergreifend Veranstaltungen durch, in denen Positionen zur Kulturförderung und Kulturpolitik in der Stadt entwickelt werden und gibt Impulse in die Kulturpolitik Hannovers. Er fördert den konstruktiven Dialog und stärkt die Teilhabe zwischen allen gesellschaftlichen Bereichen und ist Impulsgeber der Stadtentwicklung.

Der Verein schafft Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Förderung und Durchführung von Projekten, die spartenübergreifend sind, Demokratie- und Meinungsbildung und Teilhabe fördern und Kunst und Kultur in den Zusammenhang der Stadtentwicklung und ihrer Bürger:innen stellen.

Der Verein und seine Vertreter:innen sind direkte Ansprechpartner:innen für die hannoversche Stadtverwaltung, die Kommunalpolitik, Medienvertreter:innen und Kooperationspartner:innen.

Er ist an der Umsetzung des Kulturentwicklungsplans Hannovers beteiligt, engagiert sich in kulturpolitischen Fragestellungen und in Fragen der Förderpolitik.

 

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1 Ordentliches Mitglied

kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in Kunst und Kultur als Einrichtung in freier Trägerschaft oder als individuelle Akteur:in in der Stadt Hannover tätig ist. Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck.

Dem schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Wird ein Mitgliedsantrag abgelehnt, so kann sich der/die Antragsteller:in bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorstellen. Die anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht können per Abstimmung eine Aufnahme in den Verein erwirken. Es zählt eine einfache Mehrheit.

§ 4.2 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.

§ 4.3 Ausschluss

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds kann die Mitgliederversammlung diesen Beschluss mit einfacher Mehrheit widerrufen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 5.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß vom Vorstand einberufen wurde. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden. wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch beantragt.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmabgaben erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der/dem Protokollant*in sowie einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands zu unterzeichnen.

§ 5.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Wahl der Revisor:innen sowie Entgegennahme deren Berichts
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach § 4
  • Festlegung einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

 

§ 6 Vorstand

§ 6.1 Der Vorstand besteht aus einem vertretungsberechtigten und einem erweiterten Vorstand (genannt Sprecher:innenrat).

§ 6.2 Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus der/dem ersten und der/dem zweiten Vorsitzenden und eine:m Kassenwart:in. Sie sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht mindestens aus fünf und höchstens 13 Personen.

§ 6.3 Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Diese sind von der/dem Protokollant*in sowie einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 6.4 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 6.5 Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 6.6 Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 6.5 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 6.7 Der Vorstand ist berechtigt, eine:n Geschäftsführer:in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

§ 6.8 Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) drei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 6.9 Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 7 Vorstandswahl

§ 7.1 Die Mitgliederversammlung wählt in einem ersten Wahlgang den erweiterten Vorstand (Sprecher:innenrat).

§ 7.2 In einem zweiten Wahlgang wird aus dem erweiterten Vorstand der vertretungsberechtigte Vorstand von den Mitgliedern gewählt.

 

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisor:innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur in Hannover.

 

 

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 14.10.2021 in Hannover. Geändert durch Vorstandsbeschluss am 02.12.2021 sowie durch Beschluss der MV am 7.9.2023. (Download aktuelle Version)